44. BImSchV: Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen

44. BImSchV: Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen
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Im Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen fest. Durch die Einführung der 44. BImSchV wird die sogenannte MCP-Richtlinie in Deutschland umgesetzt. Die MCP-Richtlinie (Richtlinie der EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) sieht Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Gesamtstaub vor.

In der neuen 44. BImSchV werden die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen zusammengefasst und hinsichtlich des technischen Standes aktualisiert. Betroffen von der neuen Verordnung sind Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt, unabhängig davon, ob sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Darunter fallen zum Beispiel Anlagen, in denen Stein- oder Braunkohle, Holz und Biomasse, Bio- sowie Erdgas oder Öl verbrannt werden, aber auch Gasturbinen oder Verbrennungsmotoranlagen (z.B. Notstrommotoren).

Die wichtigsten Änderungen

Wichtige Änderungen, die durch die 44. BImSchV wirksam werden, sind zum einen die Emissionsbegrenzungen für Schwefeldioxid, Stickoxide, Staub und Formaldehyd (SO2, NOx, Staub und CH2O). Diese Grenzwerte werden nach Brennstofftypen  differenziert und danach, ob es sich um eine Neu- oder Bestandsanlage handelt. Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen nach § 39. Die Grenzwerte werden in diesen Fällen erst am 1. Januar 2025 wirksam. Bis dahin gelten die Anforderungen der aktuellen TA Luft beziehungsweise der 1. BImSchV bei bestehenden Anlagen weiter.

Für spezielle Regelungen, beispielsweise bei sogenannten Mischfeuerungen, bei Betrieb von Abgasreinigungsanlagen und hinsichtlich der Ableitbedingungen (Schornsteinhöhen) in den §§ 18-20, gibt es jedoch keine Übergangsfristen für bestehende Anlagen.

Zusätzlich gibt es neue Pflichten über die Emissionsmessungen (beispielsweise kontinuierlich oder jährlich/alle drei Jahre), die erfüllt werden müssen (§§ 21 – 31). Auch hier wird nach Brennstoff- und Anlagentypen unterschieden. Neben den Messpflichten bestehen auch umfassende Dokumentations- und Überwachungspflichten.

Für Anlagen, die unter die 44. BImSchV fallen, wurde ein Anlagenregister geschaffen. Dieses Register wird für alle zuständigen Behörden in NRW zentral auf der Internetseite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht. Alle Anlagen müssen nach der 44. BImSchV registriert werden (§ 6). Dafür erfolgt eine Meldung vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde, die dann nach der Durchsicht auf Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen die Registrierung einträgt. Für Bestandsanlagen gab es  Übergangsfristen nach § 6 bis zum 1. Dezember 2023.  

Für Neuanlagen gelten die Anforderungen der neuen 44. BImSchV sofort.