Wassergefährdende Stoffe (AwSV)

Wassergefährdende Stoffe (AwSV)
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Bundeseinheitliche Regelung

Ein Großteil der Industrie-, Lager- oder Umschlagsanlagen in Deutschland fällt unter die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Sie hat 2017 die unterschiedlichen Landesverordnungen abgelöst und regelt bundesweit einheitlich die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Gemischen.

Dadurch haben sich die rechtlichen Anforderungen an Anlagentechnik, Überwachungspflichten und Dokumentationen auch in NRW geändert. So müssen Betriebe in NRW z.B. ihre Anlagen in Gefährdungsstufen eingruppieren. Danach bemessen sich z.B. die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage, die Fachbetriebspflicht und Prüfpflichten.

Unternehmen, die bereits Anlagen betreiben, müssen allerdings nicht sofort alles anpassen. Es gelten umfangreiche Übergangsbestimmungen (siehe §66 - §72 AwSV).

Die AwSV findet keine Anwendung auf oberirdischen Anlagen mit einem Volumen von ≤ 0,22 Kubikmeter bei flüssigen Stoffen oder einer Masse von ≤ 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich die Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten befinden oder wenn die zuständige Behörde, auf Antrag des Betreibers, feststellt, dass der Umfang der wassergefährdenden Stoffe während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist.

Einstufung nach Wassergefährdungsklassen

Die AwSV fordert, dass Stoffe und Gemische hinsichtlich ihrer wassergefährdenden Eigenschaften eingestuft werden. In der Anlage 1 der AwSV werden die maßgeblichen Einstufungskriterien festgelegt. Folgende drei Wassergefährdungsklassen (WGK) werden unterschieden:

  1. schwach wassergefährdend
  2. deutlich wassergefährdend
  3. stark wassergefährdend.

Zudem können Stoffe als „nicht wassergefährdend (nwg)” eingestuft werden. Als „allgemein wassergefährdend (awg)” gelten u.a. Stoffe, die an sich nicht wassergefährdend wären, aber die Eigenschaft haben, sich bei der Vermischung mit Wasser wegen ihrer geringen Dichte (wie Öl) an der Oberfläche anzusammeln (Liste aufschwimmender flüssigen Stoffe – BAnz AT 10.08.2017 B6). Unternehmen sollten prüfen, ob sie einen derart definierten aufschwimmenden Stoff lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, behandeln oder verwenden.

Betreiberpflichten

Die Umsetzung der Anforderungen der AwSV ist zunächst Aufgabe des Anlagenbetreibers. Mit den sogenannten Betreiberpflichten wird der Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers ein hoher Stellenwert zugewiesen. Sie umfassen im Wesentlichen die Verpflichtung,

  • Arbeiten an Anlagen durch Fachbetriebe ausführen zu lassen (Fachbetriebspflicht),
  • Anlagen regelmäßig zu überwachen (Eigenüberwachung),
  • Anlagen durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen (Fremdüberwachung),
  • beim Befüllen und Entleeren von Anlagen besondere Sorgfalt anzuwenden sowie
  • zu Anlagen Betriebsanweisungen und Anlagendokumentationen vorzuhalten.

Verwaltungsverfahren

Die unteren Wasserbehörde der Kreise und kreisfreien Städte sind für verschiedene Verwaltungsverfahren Anprechpartner: 

  • Anzeige zum Einbau, zur Aufstellung, zum Betrieb, zur Wiederinbetriebnahme, wesentlichen Änderung oder Stilliegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • wasserrechtliche Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
  • übergeordnete Verfahren (insbesondere Verfahren nach Immissionsschutzrecht).